Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-und Lieferbedingungen des Getränkehandels
„Ruck-Zuck“, Inhaber Karsten Rackow

Allgemeines

1. Für den gesamten Geschäftsverkehr, einschließlich aller zukünftigen Geschäfte,
sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend, soweit nicht individuell etwas
anderes vereinbart ist.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit schon jetzt wider-
sprochen.
Diese werden nicht zum Vertragsinhalt, wenn sie von den nachfolgenden Bestimmungen
abweichen.

2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Berlin. Ist der Kunde kein Kaufmann, gilt die
gesetzliche Regelung.

3. Es gilt deutsches Recht.

4. Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein; Vorstehendes
gilt als Benachrichtigung gemäß Bundesdatenschutzgesetz.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt
(Salvat.Klausel)

Lieferung und Gefahrenübergang

1. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend.

2. Der Umfang der Lieferpflicht des Lieferanten ergibt sich ausschließlich aus schriftl.
Vereinbarungen der Vertragsparteien, soweit nicht individuell anderes vereinbart ist.

3. Die Lieferungen erfolgen zu den vereinbarten Lieferzeiten gemäß Tourenplanung
des Lieferanten. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, ist der Lieferant berechtigt zusätzliche Kosten zu berechnen.

4. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Kunden über. Verzögert sich die
Übergabe aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr
mit der Mitteilung des Lieferanten über dessen Übergabebereitschaft an den Kunden
über.

5. Es gilt der Text des von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Leihscheines:

Leihschein

Zwischen der Fa GH „Ruck-Zuck“,Streustr 103,13086 Berlin
und Vertragspartner:

Standort des Vertragspartners:
Vertragslaufzeit:

Die Fa „Ruck-Zuck“ stellt dem Vertragspartner nachstehend aufgeführtes Inventar,frei
von Sachmängeln, in gebrauchsfähigem Zustand zur leihweisen Benutzung zur
Verfügung:

Der Vertragspartner erkennt an, die vorstehend aufgeführten Gegenstände in einwand-
freiem Zustand erhalten zu haben.

Darüberhinaus erkennt der Vertragspartner die nachstehenden Regelungen an:

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die geliehenen Inventarien pfleglich zu be-
handeln und in gutem Zustand zu erhalten :Insbesondere notwendige und vom
Vertragspartner zu verantwortende Reparaturen auf seine Kosten rechtzeitig und
sachgemäß vornehmen zu lassen.
Ferner hat der Vertragspartner für einen ausreichenden Versichungsschutz zu sorgen
und diesen auf Verlangen nachzuweisen.
Der GH „Ruck-Zuck“haftet nicht für Schäden, die durch die geliehene Sache dem Ver-
tragspartner oder Dritten entstehen.
Die geliehenen Inventarien bleiben Eigentum des GH“Ruck-Zuck“und dürfen deshalb
vom Vertragspartner nicht verändert, verkauft, verpfändet, einem Dritten überlassen
oder ohne ausdrückliche schriftl. Zustimmung an einen anderen Aufstellungsort ver-
bracht werden.
Werden die geliehenen Inventarien von einem Dritten gepfändet oder wird vom
Vertragspartner ein Insolvenzverfahren angestrebt, hat der Vertragspartner den
„GH Ruck-Zuck“unverzüglich zur Wahrnehmung seiner Eigentumsrechte zu informieren.
Der GH“Ruck-Zuck“ ist berechtigt, diesen Leihvertrag jeweils zum Ende des lfd Monats
schriftl. zu kündigen und die geliehenen Inventarien ohne Einhaltung einer weiteren
Frist zurückzuverlangen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, nicht zurückgegebenes
oder beschädigtes Inventar zum jew. Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
Gerichtsstand ist Berlin.

(GH „Ruck-Zuck“) (Vertragspartner)

Preise, Zahlung, Kommissionsware und Verzug

1. Es gelten die jeweils gültigen Listenpreise bzw die vereinbarten Abgabepreise,zuzgl.
Der gesetzl. Mehrwertsteuer

2. Die Preise verstehen sich, ausgenommen Einwegverpackungen, ausschließlich
Verpackung.

3. Wenn und soweit Einwegverpackungen geliefert werden, ist das vom Lieferanten
anzuführende Nutzungsentgelt für das Zeichen „Der grüne Punkt“ Bestandteil
des Verkaufspreises

4. Rechnungen sind sofort nach Erhalt-ohne Abzug-zu zahlen.

5. Bei bargeldloser Zahlung gilt die Zahlung erst mit dem Zeitpunkt der Gutschrift
als bewirkt.

6. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basissatz der
EZB verlangt werden. Außerdem kann die Weiterbelieferung von der vollständigen
Bezahlung der Rückstände abhängig gemacht werden.

7. Das Risiko einer Zahlung an eine nicht empfangsberechtigte Person trägt der Kunde.

8. Werden dem Lieferanten Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden
In Frage stellen, ist er berechtigt, Anzahlungen oder Sicherheiten, unbeschadet weiter-
gehender gesetzl Ansprüche, zu verlangen.

9. Bei Kommissionsware sind 50% Anzahlung b a r beim Fahrer zu leisten. Bei
Rückgabe von mehr als 30% des Warennettowertes erfolgt ein Aufschlag von 1 Euro
je Kasten. Es werden nur volle, sortenreine Kisten zurückgenommen.
Restzahlung erfolgt bei Abholung!

Haftung und Gewährleistung

1. Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware nachweisbar geltend
zu machen. Nicht sofort erkennbare Mängel sind dem Lieferanten unverzügl nach
deren Feststellung schrftl (E-Mail) mitzuteilen.

2. Die Waren dürfen vor der vollständigen Bezahlung durch den Kunden an Dritte
Weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.

3. Bei gerechtfertigten Beanstandungen ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl
Ersatzlieferungen zu leisten oder eine Gutschrift über die beanstandete Ware zu
erteilen. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde zur Wandlung berechtigt.

4. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, können nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden.
Für leichte Fahrlässigkeit wird lediglich gehaftet, wenn wesentliche Vertragspflichten
verletzt wurden und diese in der Betriebsorg des Lieferanten beruhen.
Dieser Haftungsausschluß gilt nicht für eine vom Verschulden unabhängige Haftung.

5. Tritt bei dem Kunden oder bei Dritten ein Schaden durch einen Produktfehler ein,
so ist der Kunde verpflichtet, den Lieferanten davon unverzüglich zu unterrichten und
das fehlerhafte Produkt zwecks Beweissicherung sicherzustellen.
Maßnahmen des Lieferanten zur Feststellung der Ursache und evtl. Minderung des
Schadens hat der Kunde zu unterstützen.

6. Für Mängel und Schäden, die auf eine unsachgemäße Lagerung und Behandlung
durch den Kunden zurückgehen, übernimmt der Lieferant keine Haftung.

Leergut und Pfand

1. Zur Wiederverwendung bestimmtes Leergut wird dem Kunden nur zur
vorübergehenden bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, alle erdenkliche Sorgfalt auf die Erhaltung des
Leergutes zu verwenden. Der Lieferant erhebt teilw. Pfand, um sich gegen
Leergutverluste abzusichern.

3. Der Kunde hat das Leergut so schnell wie möglich zurückzugeben.
Mit der Zahlung von Pfandgeld erwirbt der Kunde kein Eigentum am Leergut.
Das Pfandgeld ist zusammen mit dem Kaufpreis fällig.

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